Resturlaub bei Kündigung berechnen
Der Resturlaub-Rechner zeigt, wie viele Urlaubstage bei einer Kündigung noch offen sind – und schätzt auf Wunsch die Urlaubsabgeltung nach § 11 BUrlG.
30,00 Tage Anspruch − 12,00 Tage genommen = 18 Tage
So kommen Sie auf Ihre Zahlen
Der Rechner braucht zwei Angaben: Ihren Urlaubsanspruch für das Jahr und die bereits genommenen Tage. Wie hoch der Anspruch ist, wenn Sie mitten im Jahr ausscheiden, rechnet Urlaubsanspruch berechnen aus – dort sind die Zwölftelregel und die Wartezeit hinterlegt.
Die Faustregel für den Austritt:
- Austritt bis 30. Juni nach erfüllter Wartezeit: ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
- Austritt ab 1. Juli nach erfüllter Wartezeit: der gesetzliche Mindesturlaub in voller Höhe.
Die Urlaubsabgeltung
Bleibt Urlaub übrig, den Sie wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen können, muss er ausgezahlt werden. Der Wert eines Urlaubstags ergibt sich aus § 11 BUrlG:
- Verdienst der letzten 13 Wochen zusammenrechnen – ohne die Bezahlung von Überstunden.
- Durch die Zahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen teilen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 65 Tage.
- Mit den offenen Urlaubstagen multiplizieren.
Ein Beispiel mit 3.000 Euro brutto im Monat und einer Fünf-Tage-Woche:
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 13 Wochen Verdienst | 3.000 € × 3 Monate | 9.000 € |
| Arbeitstage in 13 Wochen | 13 × 5 | 65 |
| Wert eines Urlaubstags | 9.000 € ÷ 65 | 138,46 € |
| Bei 18 offenen Tagen | 138,46 € × 18 | 2.492,28 € brutto |
Den Stundenlohn hinter diesem Betrag ermittelt der Stundenlohn-Rechner; wie viele Arbeitstage in Ihrer Kündigungsfrist liegen, zeigt der Arbeitstage-Rechner.
Der Rechner nimmt als Näherung drei Monatsgehälter für die 13 Wochen. Das passt, solange Ihr Verdienst gleichmäßig war. Schwankt er – wegen Provisionen, Kurzarbeit oder wechselnder Stunden – ist die Schätzung entsprechend ungenau, und Sie sollten die tatsächlichen Abrechnungen der letzten drei Monate heranziehen.
Wenn Sie mehr Urlaub genommen haben als zustand
Das kommt häufiger vor, als man denkt: Wer im Januar zwei Wochen Urlaub nimmt und im März kündigt, hat rechnerisch zu viel genommen.
Für einen Fall regelt das Gesetz die Folge ausdrücklich. Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus, kann das bereits gezahlte Urlaubsentgelt nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden. Der Rechner weist darauf hin, sobald der Resturlaub negativ wird.
Für andere Konstellationen trifft das Gesetz keine so klare Aussage. Wenn es um größere Beträge geht, lohnt sich anwaltlicher Rat oder der Weg über die Gewerkschaft.
Verfall und Übertragung
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Übertragen wird er nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, und dann muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Bei einer Kündigung spielt der Verfall meist keine Rolle mehr: Was offen ist, wird abgegolten.
Rechtliche Grundlagen
- § 7 Abs. 4 BUrlG
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Die Auszahlung ist damit kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern die gesetzliche Folge.
- § 11 BUrlG
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn – ausdrücklich ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst.
- § 5 Abs. 3 BUrlG
Haben Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte mehr Urlaub erhalten, als Ihnen anteilig zustand, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wie läuft das mit Resturlaub bei Kündigung?
In drei Schritten. Zuerst steht fest, wie viel Urlaub Ihnen für das Jahr noch zusteht – beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte anteilig, in der zweiten in voller Höhe. Davon gehen die bereits genommenen Tage ab. Was übrig bleibt, nehmen Sie in der Kündigungsfrist oder es wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt.
Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Arbeitnehmerkündigung?
Dasselbe wie bei jeder anderen Beendigung. Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet nicht danach, wer gekündigt hat: Ob Sie selbst kündigen, der Arbeitgeber kündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, ändert am Anspruch nichts. Entscheidend sind allein der Zeitpunkt des Ausscheidens und die erfüllte Wartezeit.
Wie viele Urlaubstage stehen mir zu, wenn ich zum 31.07. kündige?
Wenn die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist: der volle Jahresurlaub. Der 31. Juli liegt in der zweiten Jahreshälfte, und die Zwölftelregel des § 5 Abs. 1 BUrlG greift nur beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Wer am 30. Juni geht, bekommt dagegen 6/12.
Warum voller Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr?
Weil § 5 Abs. 1 BUrlG die Kürzung auf Zwölftel nur für drei Fälle vorsieht: nicht erfüllte Wartezeit im Kalenderjahr, Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit und Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit. Das Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte steht nicht in dieser Liste – also bleibt es beim vollen gesetzlichen Anspruch, auch wenn Sie nur sieben Monate gearbeitet haben.
Kann der Arbeitgeber Resturlaub bei Kündigung verweigern?
Den Anspruch nicht. § 7 Abs. 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen; ablehnen darf er nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter aus sozialen Gründen vorgehen. Kann der Urlaub aus solchen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, tritt die Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG an seine Stelle. Der Anspruch verschwindet also nicht, er wandelt sich in Geld.
Urlaub nehmen oder auszahlen?
Solange das Arbeitsverhältnis läuft, haben Sie diese Wahl nicht: Urlaub ist Freizeit und darf nicht durch Geld ersetzt werden. Erst wenn der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, wird er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten. In der Kündigungsfrist geht deshalb Freistellung vor Auszahlung.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Dieser Betrag wird durch die Zahl der Arbeitstage in 13 Wochen geteilt und mit den offenen Urlaubstagen multipliziert. Bei 3.000 Euro im Monat und einer Fünf-Tage-Woche ergibt das rund 138,46 Euro je Urlaubstag. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt nach § 11 BUrlG außen vor.
Ist die Abgeltung steuerfrei?
Nein. Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Rechner zeigt einen Bruttobetrag; was netto ankommt, hängt von Ihrer Steuerklasse und Ihren Beiträgen ab.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ergebnisse ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Zuletzt aktualisiert: 29.09.2026 · Fehler gefunden?